AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind stets Bestandteil aller Angebote und Verträge über Beratungs- und Schulungsleistungen sowie Ingenieurdienstleistungen zwischen EB-invent GmbH (Auftragnehmer) und deren Auftraggeber (nachstehend zusammen als Vertragspartner bezeichnet). Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer für den jeweiligen Vertragsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

§2 Vereinbarung betreffend zu liefernder Leistungen

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art und Weise der zu liefernden Leistungen (Auftrag) wird in einer schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

§3 Vertraulichkeit, Rückgabepflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen eines Angebots oder des Auftrags gegenseitig zur Kenntnis gebrachten Informationen des jeweils anderen Partners, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden und nicht auf andere Weise allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln und diese ohne Absprache der Vertragspartner Dritten nicht zugänglich zu machen.

Veröffentlichungen oder Vorträge, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, sind vorher zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.

Soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird, sind Schutzrechtsunterlagen (Patentanmeldungen, Patentschriften, Gebrauchsmuster-schriften o.dgl.), interne Firmenunterlagen und andere interne Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder zur Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich bei Ablehnung des Angebots bzw. nach Abschluss des Auftrags samt allen Vervielfältigungen zurückzugeben.

 

§4 Altschutzrechte

Der Auftragnehmer ist und bleibt Inhaber seiner zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses und/oder einer Angebotsunterbreitung gewerblichen Schutz- und Urheberrechte ("Altschutzrechte"). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Bestehen von Altschutzrechten informieren, soweit diese für den Auftrag relevant sind. Soweit Altschutzrechte des Auftragnehmers für den Auftrag erforderlich sind, erhält der Auftraggeber an diesen Altschutzrechten gegen eine angemessene und marktübliche Lizenzgebühr ein unwiderrufliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu vertraglich gesondert vereinbarten Bedingungen.

 

§5 Rechte an den Ergebnissen

Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.

Eine Erfindung durch den Auftragnehmer, die bei oder im Zusammenhang mit dem Auftrag entsteht, wird dem Auftraggeber gemeldet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfindung selbst anzumelden oder zu benutzen, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf von vier (4) Monaten nach Eingang der Meldung der Erfindung eine Inanspruchnahme erklärt. Aufgrund einer bevorstehenden Veröffentlichung oder dergleichen kann mit der Meldung der Erfindung eine kürzere Frist durch den Auftragnehmer gesetzt werden. Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gesondert vertraglich zu vereinbaren.

 

§6 Haftung

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung begrenzt. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

Die Haftung für Produktionsausfall/Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§7 Entgelte, Nebenkosten, Fälligkeiten

Das Entgelt für die Ingenieurdienstleistungen, Beratungs- und Schulungsleistungen des Auftragnehmers basiert auf den vereinbarten Bedingungen. Die Termine für Rechnungslegungen sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zu bezahlen. Entgelte und Nebenkosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht mit Ansprüchen außerhalb dieses Vertrages steht dem Auftraggeber nicht zu.

 

§8 Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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